Bauliche Änderungen durch Mieter, ihre Zustimmung und der Zustand bei Vertragsende kann beim Zinshaus über Ertrag, Bestand, Haftung und Kaufpreis entscheiden. Eine einzelne Liste oder mündliche Zusage reicht für die Einordnung nicht.
Wir verbinden deshalb bauliche Änderungen durch Mieter, ihre Zustimmung und der Zustand bei Vertragsende mit Vertrag, Objektakte und Übergabe. Maßgeblich sind §§ 8, 9 und 10 MRG sowie § 1096 ABGB und allfällige Bewilligungen; Fristen oder Ansprüche werden nicht aus einer pauschalen Annahme abgeleitet.