Beim Mieterwechsel im Zinshaus wird manchmal eine Zahlung verlangt, damit ein Mietvertrag übernommen oder ein Mietgegenstand freigemacht wird. Eine solche Ablöse ist nicht schon deshalb zulässig, weil beide Seiten sie unterschreiben. § 27 MRG verbietet mehrere Vereinbarungen und gibt dem Zahlenden unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückforderungsanspruch.
Für Eigentümer, Hausverwaltungen und Erwerber ist die Frage doppelt wichtig. Eine unzulässige Zahlung kann zwischen Vormieter und Nachmieter zurückverlangt werden und zugleich als offenes Risiko in der Objektakte erscheinen. Entscheidend ist, wofür bezahlt wurde, ob eine gleichwertige Gegenleistung vorlag und wie die Vereinbarung in den Datenraum und in einen späteren Kaufvertrag gehört.